DOCUSNAP365 LIZENZVEREINBARUNG

Lesen Sie sich diese Vereinbarung sorgfältig durch. In dieser werden Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Docusnap365 erläutert.

DOCUSNAP365 LIZENZVEREINBARUNG

Stand: April 2024

§1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Software Docusnap365 (nachfolgend „Software" genannt) durch die Firma Docusnap GmbH, Franz-Larcher-Str. 4, D-83088 Kiefersfelden, (nachfolgend „Lizenzgeberin" genannt) an den Nutzer der Software (nachfolgend „Lizenznehmer" genannt). Docusnap365 ist ein Software-as-a-Service (SaaS) zur Inventarisierung, Dokumentation und Analyse von IT-Infrastrukturen.

1.2. Docusnap365 besteht aus einer SaaS-Anwendung unter docusnap365.com und dem Docusnap Enterprise Gateway (nachfolgend: DEG), welcher vom Lizenznehmer in dessen Netzwerk installiert wird und die Daten zwischen dem System des Lizenznehmers und der SaaS-Anwendung docusnap365.com austauscht. Die Leistungsbeschreibung und die Systemvoraussetzungen sind auf der Website docs365.docusnap.com einsehbar.

1.3. Das Angebot der Lizenzgeberin richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Kunde versichert, dass er kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.§

2. Vertragsschluss

2.1. Der Lizenznehmer gibt bei einer Bestellung im Webshop der Lizenzgeberin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch die Lizenzgeberin in Form einer Bestellbestätigung per E-Mail oder durch die Bereitstellung des Zugangs zur Software.

§3. Vergütung

3.1. Die Software wird nach Nutzung abgerechnet (Pay-per-use).

3.2. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist die Summe aller Objekte, die mit der Software erfasst werden. Objekt ist jedes Element, welches mit der Software inventarisiert, dokumentiert und analysiert wird. Eine Liste aller lizenzpflichtigen Objekte kann unter der Seite https://www.docusnap.com/legal/docusnap365-lizenzpflichtige-objekte eingesehen werden.

3.3. Der Lizenznehmer mietet mit Vertragsschluss die Software mit einer vorgegebenen Anzahl von maximalen Objekten, die ihm für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Die Vergütung ist im Voraus für den ausgewählten Abrechnungszeitraum zu entrichten. Während des Abrechnungszeitraums ist ein Upgrade auf eine höhere Anzahl von Objekten für die Zukunft jederzeit möglich. Der Differenzbetrag bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wird zum Zeitpunkt des Upgrades in Rechnung gestellt. Ein Downgrade auf eine geringere Anzahl von Objekten wird erst am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam.

3.4. Der Lizenznehmer kann die Software mit Add-Ons erweitern, die ihm für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Während des Abrechnungszeitraums ist ein Upgrade auf ein höheres Add-On für die Zukunft jederzeit möglich. Der Differenzbetrag bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wird zum Zeitpunkt des Upgrades in Rechnung gestellt. Ein Downgrade auf ein kleineres Add-On wird erst am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam.

§4. Vertragsdauer

4.1. Der Mietvertrag wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jederzeit zum Ende des Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Die Kündigung kann auch in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) erfolgen.

4.2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

§5. Download und Installation des Docusnap Enterprise Gateway (DEG)

5.1. Das Docusnap Enterprise Gateway kann vom Lizenznehmer in dessen docusnap365.com-Account heruntergeladen werden.

5.2. Die Installation der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die Software nur dann ordnungsgemäß funktioniert, wenn das DEG auf seinem System ausgeführt wird; dies hat der Lizenznehmer in eigener Verantwortung sicherzustellen.

§6. Pflichten des Lizenznehmers

6.1. Der Lizenznehmer hat seine Zugangsdaten zu der Software dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren.

6.2. Der Lizenznehmer wird dafür sorgen, dass eine Nutzung der Software nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist der Lizenzgeberin unverzüglich mitzuteilen.

6.3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet und sichert zu, in der Software keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt und stellt die Lizenzgeberin insofern von allen Ansprüchen Dritter frei.

6.4. Der Lizenznehmer wird die Daten vor deren Ablage in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.

6.5. Bei der Verwendung der API-Schnittstelle hat der Lizenznehmer die Dokumentation unter docs365.docusnap.com zu beachten.

6.6. Der Lizenznehmer hat die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen und alles zu unterlassen, was die Verfügbarkeit und Sicherheit der Software gefährdet, insbesondere darf der Lizenznehmer Zugriffe auf die Software nur in dem Umfang vornehmen, wie diese zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für Zugriffe auf die Software über die API-Schnittstelle.

6.7. Im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die Pflichten aus § 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 ist die Lizenzgeberin berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Software zu ergreifen, insbesondere rechtswidrige Daten zu entfernen und den Zugang zu der Software vorübergehend zu sperren. Der Lizenznehmer ist unverzüglich zu informieren.

§7. Interoperabilität und Auswirkung auf Systeme oder Netzwerke

7.1. Die Software wurde durch die Lizenzgeberin nach bestem Wissen und Gewissen entwickelt und getestet. Dennoch kann die Lizenzgeberin nicht alle möglichen System- und Softwareumgebungen simulieren und die Software auf entsprechende und dauerhafte Kompatibilität testen. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Software vor dem Einsatz durch qualifiziertes IT-Personal getestet wird, insbesondere im Hinblick auf die Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen,die Auswirkungen auf Systeme und auf Netzwerke. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Ausfälle, die auf der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung beruhen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Updates der Software.

7.2. Der Lizenznehmer hat unverzüglich Mitteilung an die Lizenzgeberin zu machen, wenn sich Auffälligkeiten bei der Nutzung der Software zeigen, insbesondere im Falle von Inkompatibilitäten und negativen Auswirkungen auf Systeme und Netzwerke.

§8. Nutzungsrechte

8.1. Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software im Rahmen der nachfolgendenNutzungsbestimmungen zu nutzen. Das vorstehende Nutzungsrecht ist zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertrags.

8.2. Die Software darf ohne Zustimmung der Lizenzgeberin nicht an Dritte weitergegeben oder dekompiliert (d.h. in den Quellcode rückübersetzt) werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung oder durch Gesetz erlaubt ist. Ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung (nachfolgend „Dekompilierung" genannt) erforderlich, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, hat er die Lizenzgeberin vor der Dekompilierung der Software zu kontaktieren und sie zur Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen aufzufordern. Stellt die Lizenzgeberin diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, ist der Lizenznehmer nicht zur Dekompilierung der Software berechtigt.

8.3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Dritten:

a. die Software oder irgendeinen Teil der Software unterzulizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen;

b. die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren;

c. die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§9. Weiterentwicklung der Software und Support

9.1. Die Software wird ständig weiterentwickelt und aktualisiert. Für das Docusnap Enterprise Gateway stellt die Lizenzgeberin Updates bereit, die über die Update-Funktion automatisch installiert werden. Mit der Weiterentwicklung kann die Lizenzgeberin neue Funktionen einführen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Funktionen bleiben bestehen. Auf eine kundenspezifische Weiterentwicklung besteht kein Anspruch. Mit der Weiterentwicklung können sich Funktionen und das optische Erscheinungsbild der Software verändern; die Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung (§ 1.2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bleiben davon unberührt.

9.2. Dem Lizenznehmer steht ein Servicedesk arbeitstäglich (Montag - Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Lizenzgeberin sowie dem 24.12. und 31.12.) zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ/MESZ (UTC+1/ UTC+2) zur Verfügung. Während dieser Zeit wird die Lizenzgeberin auch vom Lizenznehmer per E-Mail eingehende Problem-Meldungen und Anfragen beantworten.

9.3. Probleme bei der Anwendung oder der Nutzung der Software wird der Lizenznehmer möglichst detailliert unter Beschreibung der Problem-Symptome und der vorausgegangenen Anweisungen an die Software schildern. Der Support und Servicedesk erbringen Leistungen im Rahmen einer Einzelfallproblemlösung. Schulungsmaßnahmen erbringen der Support und der Servicedesk nicht. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgeberin in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Serviceleistungen nach diesem Vertrag unterstützen und insbesondere Informationen zur Problembehebung bereitstellen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Problems ergeben. Soweit die Lizenzgeberin verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Lizenznehmers zugreifen muss, hat der Lizenznehmer den entsprechenden Zugriff auf die Software über das Internet zu ermöglichen. Der Zugriff erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung.

§10. Verfügbarkeit

10.1. Die Lizenzgeberin gewährleistet eine Gesamtverfügbarkeit der Software von mindestens 99 % pro Jahr. Bei der Gesamtverfügbarkeit bleiben Wartungszeiten in Höhe von insgesamt 4 Stunden pro Monat unberücksichtigt; diese werden dem Lizenznehmer im Kundenportal mit einer Frist von 2 Wochen angekündigt. Ebenso bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Lizenznehmer die Nichtverfügbarkeit der Software zu vertreten hat.

10.2. Als Gesamtverfügbarkeit gilt der Zugang des Lizenznehmers zum SaaS-Webportal und die Möglichkeit des Lizenznehmers, die Hauptfunktionen der Software zu nutzen.

10.3. Eine Nichtverfügbarkeit ist unverzüglich an die Lizenzgeberin zu melden.

§11. Sach- und Rechtsmängelhaftung

11.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Leistungsbeschreibung, die auf der Website der Lizenzgeberin unter docs365.docusnap.com eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.

11.2. Die Lizenzgeberin gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software nur im Rahmen der jeweils geltenden, auf der Website docs365.docusnap.com einsehbaren Systemvoraussetzungen.

11.3. Die Lizenzgeberin leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Lizenzgeberin wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

11.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Lizenzgeberin Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

11.5. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Lizenzgeberin für Verschulden bleibt unberührt.

11.6. Mängelgewährleistungsrechte bei der Demoversion sind ausgeschlossen.

§12. Haftung

12.1. Die Lizenzgeberin haftet verschuldensunabhängig nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Lizenzgeberin unbeschränkt. Bei der Demoversion haftet die Lizenzgeberin ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nicht.

12.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lizenzgeberin je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

12.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt.

12.4. Die Lizenzgeberin schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lizenzgeberin ein Verschulden trifft, sind sich der Lizenznehmer und die Lizenzgeberin einig, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

12.5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lizenzgeberin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, täglich Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Lizenzgeberin haftet auch nicht, wenn der Datenverlust auf eine fehlerhafte Bedienung der API-Schnittstelle zurückzuführen ist.

12.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Lizenzgeberin.

§13. Datenschutz und Geheimhaltung

13.1. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

13.2. Im Rahmen der Verbesserung der Software werden Telemetriedaten zur Nutzung der Software verarbeitet. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Weitere Informationen, auch zum Widerspruchsrecht, sind in den Datenschutzinformationen unter https://www.docusnap.com/legal/datenschutz/ abrufbar.

13.3. Die Lizenzgeberin bietet dem Lizenznehmer auf Verlangen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung der Art. 28 Abs. 3 DSGVO an.

§14. Änderung der Lizenzvereinbarung

14.1. Die Lizenzgeberin behält sich vor, diese Lizenzvereinbarung jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Übersendung der geänderten Lizenzvereinbarung in Textform an den Lizenznehmer unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die Änderung in Kraft treten soll.

14.2. Widerspricht der Lizenznehmer der geänderten Lizenzvereinbarung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung in Schrift- oder Textform, so gilt die geänderte Lizenzvereinbarung als angenommen.

14.3. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Lizenznehmers gemäß dem vorstehenden Absatz haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderung der Lizenzvereinbarung in Kraft tritt. Für die Zukunft bereits entrichtete Miete wird die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer zurückerstatten.

§15. Schlussbestimmungen

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

15.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

15.3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

15.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz der Lizenzgeberin sachlich zuständige Gericht, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.